UStAE 2010 22.6. - Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen (2024)

UStAE 2010 22.6. (Zu §22UStG (§§63 bis 68UStDV))

Zu §22UStG (§§63 bis 68UStDV)

22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

Grundsätze

(1) 1Der Unternehmer kann eine erleichterteTrennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen (§63 Abs.4UStDV) nur mitGenehmigung des Finanzamts vornehmen. 2Das Finanzamthat die Genehmigung schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufszu erteilen. 3In der Genehmigungsverfügung sind diezugelassenen Erleichterungen genau zu bezeichnen. 4Eine vom Unternehmer ohne Genehmigung des Finanzamtsvorgenommene erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen kann ausBilligkeitsgründen anerkannt werden, wenn das angewandte Verfahren beirechtzeitiger Beantragung hätte zugelassen werden können. 5Eine solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichtenkommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerkenfür mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeiteingesetzt wird.

(2) 1Entsprechende Erleichterungen könnenauf Antrag auch für die Trennung in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätzesowie für nachträgliche Entgeltminderungen (vgl. Absatz 20) gewährt werden. 2Die Finanzämter können auch andere als die inAbsatz9ff. bezeichneten Verfahren zulassen, wenn deren steuerliches Ergebnisnicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrenntenAufzeichnung abweicht. 3Ob ein abweichendes Verfahrenoder ein Wechsel des Verfahrens zugelassen werden kann und wie das Verfahrenausgestaltet sein muss, hat das Finanzamt in jedem Einzelfall zu prüfen. 4Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in derGliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden(§ 63 Abs. 4Satz 4 UStDV).

Aufschlagsverfahren

(3) 1Die Aufschlagsverfahren (Absätze 9 bis16) kommen vor allem für Unternehmer in Betracht, die nur erworbene Warenliefern, wie z. B. Lebensmitteleinzelhändler, Drogisten, Buchhändler. 2Sie können aber auch von Unternehmern angewendetwerden, die – wie z. B. Bäcker oder Fleischer – neben erworbenenWaren in erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern. 3Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmer,sofern sie für die von ihnen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder dieVerkaufspreise rechnerisch ermitteln, darüber entsprechende Aufzeichnungenführen.

(4) 1Eine Trennung der Bemessungsgrundlagennach dem Verhältnis der Eingänge an begünstigten und an nicht begünstigtenWaren kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden. 2Die Anwendung brancheneinheitlicherDurchschnittsaufschlagsätze oder eines vom Unternehmer geschätztendurchschnittlichen Aufschlagsatzes kann nicht genehmigt werden. 3Die Berücksichtigung eines Verlustabschlags fürVerderb, Bruch, Schwund, Diebstahl usw. bei der rechnerischen Ermittlung dernicht begünstigten Umsätze auf Grund der Wareneingänge ist, sofernErfahrungswerte oder andere Unterlagen über die Höhe der Verluste nichtvorhanden sind, von der Führung zeitlich begrenzter Aufzeichnungen über dieeingetretenen Verluste abhängig zu machen (vgl.BFH-Urteil vom 18. 11. 1971, V R85/71, BStBl 1972 II S. 202).

(5) Die von den Unternehmern im Rahmen eines zugelassenen Verfahrensangewandten Aufschlagsätze unterliegen der Nachprüfung durch dieFinanzämter.

(6) 1In Fällen, in denen ein Unternehmenoder ein Betrieb erworben wird, sind bei der Anwendung einesAufschlagsverfahrens (Absätze 9 bis 16) die übertragenen Warenbestände alsWareneingänge in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nichtbegünstigten Umsätze einzubeziehen (vgl.BFH-Urteil vom 11. 6. 1997, XI R18/96, BStBl II S. 633). 2Diese Berechnung ist für den Voranmeldungszeitraumvorzunehmen, der nach der Übertragung der Warenbestände endet. 3Der Unternehmer hat die bei dem Erwerb desUnternehmens oder Betriebs übernommenen Warenbestände aufzuzeichnen und dabeidie Waren, deren Lieferungen nach§ 12 Abs. 1UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, von denen zutrennen, auf deren Lieferungen nach§ 12 Abs. 2 Nr. 1UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4Die Gliederung nach den auf die Lieferungenanzuwendenden Steuersätzen kann auch im Eröffnungsinventar vorgenommenwerden.

(7) 1Dies gilt auch, wenn ein Unternehmengegründet wird. 2In diesem Falle sind bei einererleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen nach den Wareneingängen die vorder Eröffnung angeschafften Waren (Warenanfangsbestand) in die rechnerischeErmittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze für den erstenVoranmeldungszeitraum einzubeziehen. 3Nach denGrundsätzen des Absatzes 6 ist auch in den Fällen zu verfahren, in denen einVerfahren zur Trennung der Bemessungsgrundlagen umgestellt wird (vgl.BFH-Urteil vom 11. 6. 1997, XI R18/96, BStBl II S. 633).

(8) Wechselt der Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts dasAufschlagsverfahren oder innerhalb des genehmigten Aufschlagsverfahrens dieaufzuzeichnende Umsatzgruppe oder wird das Verfahren zur erleichterten Trennungder Entgelte auf der Grundlage des Wareneingangs ganz oder teilweiseeingestellt, sind die Warenendbestände von der Bemessungsgrundlage des letztenVoranmeldungszeitraums abzuziehen.

Anwendung tatsächlicher und üblicherAufschläge

(9) 1Die erworbenen Waren, deren Lieferungendem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf demWareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, derenLieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. 2Auf der Grundlage der Wareneingänge sind entweder dieUmsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder diesteuerermäßigten Umsätze rechnerisch zu ermitteln. 3Zudiesem Zweck ist im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto für dieseWaren neben der Spalte „Einkaufsentgelt“ eine zusätzliche Spaltemit der Bezeichnung „Verkaufsentgelt“ einzurichten. 4Die Waren der Gruppe, für die die zusätzliche Spalte„Verkaufsentgelt“ geführt wird, sind grundsätzlich einzeln und mitgenauer handelsüblicher Bezeichnung im Wareneingangsbuch oder auf demWareneinkaufskonto einzutragen. 5Statt derhandelsüblichen Bezeichnung können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendetwerden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Eingangsrechnung oder ausanderen Unterlagen gewährleistet ist. 6Bei derAufzeichnung des Wareneingangs sind auf Grund der tatsächlichen oder üblichenAufschlagsätze die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufsentgelte fürdie betreffenden Waren zu errechnen und in die zusätzliche Spalte desWareneingangsbuchs oder des Wareneinkaufskontos einzutragen. 7Nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums sind die inder zusätzlichen Spalte aufgezeichneten tatsächlichen oder voraussichtlichenVerkaufsentgelte zusammenzurechnen. 8Die Summe bildetden Umsatz an begünstigten bzw. nicht begünstigten Waren und ist nachHinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzesvon der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmtenEntgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. 9Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigenEntgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatzdar.

(10) 1Anstelle der Aufgliederung imWareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto kann auch für eine derWarengruppen ein besonderes Buch geführt werden. 2Darin sind die begünstigten oder nicht begünstigtenWaren unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung mit Einkaufsentgelt undtatsächlichem oder voraussichtlichem Verkaufsentgelt aufzuzeichnen. 3Statt der handelsüblichen Bezeichnung könnenSchlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden (vgl. Absatz 9). 4Die Aufzeichnungen müssen Hinweise auf dieEingangsrechnungen oder auf die Eintragungen im Wareneingangsbuch oder auf demWareneinkaufskonto enthalten.

(11) 1Die Verkaufsentgelte, die beimWareneingang besonders aufzuzeichnen sind, können bereits auf den Rechnungennach Warenarten zusammengestellt werden. 2Dabei genügtes, im Wareneingangsbuch, auf dem Wareneinkaufskonto oder in einem besonderenBuch die Sammelbezeichnungen für diese Waren anzugeben und die jeweiligenSummen der errechneten Verkaufsentgelte einzutragen. 3Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens können dieEinkaufsentgelte von Waren mit gleichen Aufschlagsätzen in gesonderten Spaltenzusammengefasst werden. 4Die aufgezeichnetenEinkaufsentgelte für diese Warengruppen sind am Schluss desVoranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. 5Aus derSumme der Einkaufsentgelte für die einzelne Warengruppe sind durchHinzurechnung der Aufschläge die Verkaufsentgelte und damit rechnerisch dieUmsätze an diesen Waren zu ermitteln.

(12) 1Das Verfahren kann in der Weiseabgewandelt werden, dass der Unternehmer beim Wareneingang sowohl für diebegünstigten als auch für die nicht begünstigten Waren die tatsächlichen bzw.voraussichtlichen Verkaufsentgelte gesondert aufzeichnet. 2Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums werden diegesondert aufgezeichneten Verkaufsentgelte für beide Warengruppenzusammengerechnet. 3Den Summen dieser Verkaufsentgeltewird die Steuer nach dem jeweils in Betracht kommenden Steuersatz hinzugesetzt. 4Der Gesamtbetrag der im Voranmeldungszeitraumvereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) wirdnach dem Verhältnis zwischen den rechnerisch ermittelten Verkaufspreisen beiderWarengruppen aufgeteilt.

(13) 1Macht der Unternehmer von derMöglichkeit des§ 63Abs. 5 UStDV Gebrauch, kann er anstelle derEinkaufsentgelte und Verkaufsentgelte die Einkaufspreise und Verkaufspreise(Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe) aufzeichnen. 2Außerdem kann ein Unternehmer, der dieEinkaufsentgelte aufzeichnet, durch Hinzurechnung der Aufschläge und der inBetracht kommenden Steuer die Verkaufspreise errechnen und diese in seinenAufzeichnungen statt der Verkaufsentgelte angeben.

Anwendung eines gewogenenDurchschnittsaufschlags

(14) 1Die erworbenen Waren, derenLieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuchoder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen,deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. 2Die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatzunterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze sind auf der Grundlage derEinkaufsentgelte unter Berücksichtigung des gewogenenDurchschnittsaufschlagsatzes für die betreffende Warengruppe rechnerisch zuermitteln. 3Diese rechnerische Ermittlung istgrundsätzlich für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den geringeren Anteil amgesamten Umsatz bildet. 4Zu der rechnerischenUmsatzermittlung sind am Schluss eines Voranmeldungszeitraums dieEinkaufsentgelte der betreffenden Warengruppe zusammenzurechnen. 5Dem Gesamtbetrag dieser Einkaufsentgelte ist dergewogene Durchschnittsaufschlag hinzuzusetzen. 6DieSumme beider Beträge bildet den Umsatz der betreffenden Warengruppe und istnach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommendenSteuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten odervereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. 7Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigenEntgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatzdar.

(15) 1Der gewogeneDurchschnittsaufschlagsatz ist vom Unternehmer festzustellen. 2Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen inmindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines Kalenderjahrsauszugehen. 3Der Unternehmer ist – sofern sichdie Struktur seines Unternehmens nicht ändert – berechtigt, den von ihmermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von fünf Jahrenanzuwenden. 4Nach Ablauf dieser Frist oder im Falleeiner Änderung der Struktur des Unternehmens ist der Durchschnittsaufschlagsatzneu zu ermitteln. 5Als Strukturänderung ist auch einewesentliche Änderung des Warensortiments anzusehen. 6Absatz 13 gilt entsprechend.

Filialunternehmen

(16) 1Von Filialunternehmen kann dieTrennung der Bemessungsgrundlagen statt nach den vorbezeichneten Verfahren(Absätze 9 bis 15) auch in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichenVerkaufsentgelte der Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatzunterliegen oder nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind, imZeitpunkt der Auslieferung an den einzelnen Zweigbetrieb gesondertaufgezeichnet werden. 2Eine getrennte Aufzeichnung derWareneingänge ist in diesem Falle entbehrlich. 3NachAblauf eines Voranmeldungszeitraums sind die Verkaufsentgelte für die in diesemZeitraum an die Zweigbetriebe ausgelieferten Waren einer der gesondertaufgezeichneten Warengruppen zusammenzurechnen. 4DieSumme dieser Verkaufsentgelte ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendungdes in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der imVoranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer(Bruttopreise) abzusetzen. 5Aus dem verbleibendenDifferenzbetrag ist die Steuer unter Zugrundelegung des anderen Steuersatzes zuerrechnen. 6Absätze 12 und 13 geltenentsprechend.

Verfahren fürPersonen-Beförderungsunternehmen

(17) 1Die Finanzämter könnenBeförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten Personenbeförderungen imSinne des§ 12 Abs. 2 Nr. 10UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die demallgemeinen Steuersatz unterliegen, auf Antrag gestatten, die Entgelte nach demErgebnis von Repräsentativerhebungen dieser Unternehmen zu trennen. 2Die repräsentativen Verkehrszählungen müssen inangemessenen Zeiträumen bzw. bei Änderungen der Verhältnisse wiederholtwerden.

Verfahren für Spediteure, Frachtführer,Verfrachter, Lagerhalter, Umschlagunternehmer und dergleichen

(18) 1Spediteuren und anderen Unternehmern,die steuerfreie Umsätze im Sinne des§ 4 Nr. 3UStG ausführen – z. B. Frachtführern, Verfrachtern,Lagerhaltern und Umschlagunternehmern –, kann auf Antrag gestattetwerden, folgendes Verfahren anzuwenden:

2In den Aufzeichnungen brauchengrundsätzlich nur die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze von den gesamtenübrigen in Rechnung gestellten Beträgen getrennt zu werden. 3Eine getrennte Aufzeichnung der durchlaufenden Postensowie der Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug nichtausschließen, und für steuerfreie Umsätze nach§ 4 Nr. 3UStG ist grundsätzlich nicht erforderlich. 4Gesondert aufgezeichnet werden müssen aber dieEntgelte

  1. für steuerermäßigte Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG;

  2. für die nach § 4 Nr. 1 und 2 UStG steuerfreien Umsätze;

  3. für die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Umsätze und für die nicht steuerbaren Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen sowie

  4. für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.

5Unberührt bleibt die Verpflichtung desUnternehmers zur Führung des Ausfuhr- und Buchnachweises für die nach§ 4 Nr. 1 bis 3 und 5UStG steuerfreien Umsätze.

(19) Die Genehmigung dieses Verfahrens ist mit der Auflage zuverbinden, dass der Unternehmer, soweit er Umsätze bewirkt, die nach§ 15 Abs. 2 und 3UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, die Vorsteuerbeträgenach§ 15 Abs. 4UStG diesen und den übrigen Umsätzen genauzurechnet.

NachträglicheEntgeltminderungen

(20) 1Unternehmer, für die eine erleichterteTrennung der Bemessungsgrundlagen zugelassen worden ist, sind berechtigt,nachträgliche Minderungen der Entgelte z. B. durch Skonti, Rabatte und sonstigePreisnachlässe nach dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die verschiedenenSteuersätzen unterliegen, sowie den steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätzeneines Voranmeldungszeitraums aufzuteilen. 2Einerbesonderen Genehmigung bedarf es hierzu nicht.

(21) 1Die Finanzämter können auch anderenUnternehmern, die in großem Umfang Umsätze ausführen, die verschiedenenSteuersätzen unterliegen, auf Antrag widerruflich Erleichterungen für dieTrennung nachträglicher Entgeltminderungen gewähren. 2Diesen Unternehmern kann ebenfalls gestattet werden,die Entgeltminderungen eines Voranmeldungszeitraums in dem gleichen Verhältnisaufzuteilen, in dem die nicht steuerbaren, steuerfreien und den verschiedenenSteuersätzen unterliegenden Umsätze des gleichen Zeitraums zueinander stehen. 3Voraussetzung für die Zulassung dieses Verfahrensist, dass die Verhältnisse zwischen den Umsatzgruppen innerhalb der einzelnenVoranmeldungszeiträume keine nennenswerten Schwankungen aufweisen. 4Bei der Anwendung dieses Verfahrens kann ausVereinfachungsgründen grundsätzlich außer Betracht bleiben, ob bei einzelnenUmsätzen tatsächlich keine Entgeltminderungen eintreten oder ob die Höhe derEntgeltminderungen bei den einzelnen Umsätzen unterschiedlich ist. 5Soweit jedoch für bestimmte Gruppen von UmsätzenMinderungen der Entgelte in jedem Falle ausscheiden, sind diese Umsätze bei derAufteilung der Entgeltminderungen nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

1Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaften gewähren für ihre Umsätze im Bezugsgeschäft (Verkauf von Gegenständen des landwirtschaftlichen Bedarfs), nicht jedoch für ihre Umsätze im Absatzgeschäft (Verkauf der von Landwirten angelieferten Erzeugnisse) Warenrückvergütungen. 2Sie haben bei einer vereinfachten Aufteilung dieser Rückvergütungen nur von den Umsätzen im Bezugsgeschäft auszugehen.

Merkblatt

(22) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur erleichtertenTrennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs.4UStDV), Stand Mai 2009(BMF-Schreiben vom6.5.2009, BStBl I S. 681).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581

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